Erwerb des waffenscheines von bürger anderen staates

1. Bürger des Mitgliedstaates der EU oder NATO

Bedingungen sind gleich wie bei dem Bürger der Tschechischen Republik

  • 21 Jahre alt (18 Jahre als für die Waffenscheingruppe „B“ – Sportzwecke)
  • Aufenthalt (langzeitig) in der Tschechischen Republik (Wohnortsadresse)
  • Strafunbescholtenheit in der Tschechischen Republik (ermittelt die Polizei ČR)
  • Eigenberechtigung (Besitz des Personalausweises oder Reisepasses)
  • Gesundheitsfähigkeit (bestätigt der Arzt für allgemeine Medizin)
  • die Prüfung der fachlichen Eignung zum Erwerb des Waffenscheines ablegen

Darüber hinaus ist 1 Original und 1 Übersetzung von zwei unten angegebenen Nachweisen zuzustellen. Die Übersetzung muss von einem in dem Verzeichnis der Gerichtssachverständigen und Dolmetscher der ČR eingetragenen Dolmetscher durchgeführt werden.

  • Abschrift aus der Evidenz des Strafregisters seines Heimatstaates
  • vorherige Zustimmung mit der Erteilung des Waffenscheines in der ČR, oder Bestätigung, dass solche Zustimmung nicht nötig ist

Die Abschrift aus der Evidenz des Strafregisters erlassen die unten angegebenen Behörden. Vorherige Zustimmung mit der Erteilung des Waffenscheines in der ČR erteilen in jedem Staat andere Behörden und der Antragsteller muss dieses Dokument allen besorgen.

Die Amtsprache bei der Prüfung der fachlichen Eignung ist Tschechisch. Der Antragsteller muss also die Prüfung in tschechischer Sprache allein ablegen, oder er kann einen in dem Verzeichnis der Gerichtssachverständigen und Dolmetscher der ČR eingetragenen Dolmetscher beiziehen.

Erfüllt der Antragsteller angegebene gesetzliche Pflichte, wird ihm der Waffenschein mit der Gültigkeit in der ČR beim (Bezirks-) Amtsinspektorat der Polizei ČR ausgehändigt.

Die Abschrift aus der Evidenz des Strafregisters für Bürger der BRD erlässt das Bundeszentralregister mit Sitz in Bonn, das dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof unterordnet ist.

Die Abschrift aus der Evidenz des Strafregisters für Bürger Österreichs erlässt die Bundespolizeidirektion Wien mittels Gemeindeämter (Bürgermeister) laut Wohnort an der Anschrift Strafregisteramt, Wasagasse 22, A – 1090 Wien.

2. Bürger anderen Staates als EU- oder NATO-Mitglied

Bedingungen sind gleich wie bei dem Bürger der Tschechischen Republik

  • 21 Jahre alt (18 Jahre als für die Waffenscheingruppe „B“ – Sportzwecke)
  • Aufenthalt (langzeitig) in der Tschechischen Republik (Wohnortsadresse)
  • Strafunbescholtenheit in der Tschechischen Republik (ermittelt die Polizei ČR)
  • Eigenberechtigung (Besitz des Personalausweises oder Reisepasses)
  • Gesundheitsfähigkeit (bestätigt der Arzt für allgemeine Medizin)
  • die Prüfung der fachlichen Eignung zum Erwerb des Waffenscheines ablegen

Darüber hinaus ist 1 Original und 1 Übersetzung der „Abschrift aus der Evidenz des Strafregisters seines Heimatstaates“ zuzustellen. Die Übersetzung muss von einem in dem Verzeichnis der Gerichtssachverständigen und Dolmetscher der ČR eingetragenen Dolmetscher durchgeführt werden.

Die Amtsprache bei der Prüfung der fachlichen Eignung ist Tschechisch. Der Antragsteller muss also die Prüfung in tschechischer Sprache allein ablegen, oder er kann einen in dem Verzeichnis der Gerichtssachverständigen und Dolmetscher der ČR eingetragenen Dolmetscher beiziehen.

Im Einklang mit Gesetzen der ČR muss jedoch dem Bürger anderen Staates (au?er EU und NATO) nach dem Beschluss betreffenden Inspektorats der Polizei ČR der Waffenschein nicht erlassen werden, obwohl dieser Antragsteller sonstige Bedingungen zum Erwerb des Waffenscheines erfüllte. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel und die betreffende Behörde begründet diesen Beschluss nicht.

Kontakt

Kotlářská 989/51a, 602 00 Brno
Tel.: 541 218 197
E-mail: info@triggerbrno.cz

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