1. Bürger des Mitgliedstaates der EU oder NATO
Bedingungen sind gleich wie bei dem Bürger der Tschechischen Republik
Darüber hinaus ist 1 Original und 1 Übersetzung von zwei unten angegebenen Nachweisen zuzustellen. Die Übersetzung muss von einem in dem Verzeichnis der Gerichtssachverständigen und Dolmetscher der ČR eingetragenen Dolmetscher durchgeführt werden.
Die Abschrift aus der Evidenz des Strafregisters erlassen die unten angegebenen Behörden. Vorherige Zustimmung mit der Erteilung des Waffenscheines in der ČR erteilen in jedem Staat andere Behörden und der Antragsteller muss dieses Dokument allen besorgen.
Die Amtsprache bei der Prüfung der fachlichen Eignung ist Tschechisch. Der Antragsteller muss also die Prüfung in tschechischer Sprache allein ablegen, oder er kann einen in dem Verzeichnis der Gerichtssachverständigen und Dolmetscher der ČR eingetragenen Dolmetscher beiziehen.
Erfüllt der Antragsteller angegebene gesetzliche Pflichte, wird ihm der Waffenschein mit der Gültigkeit in der ČR beim (Bezirks-) Amtsinspektorat der Polizei ČR ausgehändigt.
Die Abschrift aus der Evidenz des Strafregisters für Bürger der BRD erlässt das Bundeszentralregister mit Sitz in Bonn, das dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof unterordnet ist.
Die Abschrift aus der Evidenz des Strafregisters für Bürger Österreichs erlässt die Bundespolizeidirektion Wien mittels Gemeindeämter (Bürgermeister) laut Wohnort an der Anschrift Strafregisteramt, Wasagasse 22, A – 1090 Wien.
2. Bürger anderen Staates als EU- oder NATO-Mitglied
Bedingungen sind gleich wie bei dem Bürger der Tschechischen Republik
Darüber hinaus ist 1 Original und 1 Übersetzung der „Abschrift aus der Evidenz des Strafregisters seines Heimatstaates“ zuzustellen. Die Übersetzung muss von einem in dem Verzeichnis der Gerichtssachverständigen und Dolmetscher der ČR eingetragenen Dolmetscher durchgeführt werden.
Die Amtsprache bei der Prüfung der fachlichen Eignung ist Tschechisch. Der Antragsteller muss also die Prüfung in tschechischer Sprache allein ablegen, oder er kann einen in dem Verzeichnis der Gerichtssachverständigen und Dolmetscher der ČR eingetragenen Dolmetscher beiziehen.
Im Einklang mit Gesetzen der ČR muss jedoch dem Bürger anderen Staates (au?er EU und NATO) nach dem Beschluss betreffenden Inspektorats der Polizei ČR der Waffenschein nicht erlassen werden, obwohl dieser Antragsteller sonstige Bedingungen zum Erwerb des Waffenscheines erfüllte. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel und die betreffende Behörde begründet diesen Beschluss nicht.